Beim Einbau einer klimafreundlichen Heizung sollen im Einfamilienhaus künftig maximal Kosten in Höhe von 30.000 Euro förderfähig sein. Für Mehrfamilienhäuser soll eine Staffelung eingeführt werden. Der Förderhöchstsatz soll 70 Prozent betragen. Das geht aus einem Entschließungsantrag der Ampel-Fraktionen zum Gebäudeenergiegesetz hervor.
Danach ist für Mehrparteienhäuser folgendes geplant: Für die erste Wohneinheit sollen die maximal förderfähigen Kosten 30.000 Euro betragen, für die zweite bis sechste Wohneinheit je 10.000 Euro und ab der siebten Wohneinheit je 3.000 Euro. Diese Regelung soll auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften gelten. Für Nichtwohngebäude sollen Quadratmeterzahlen zur Staffelung herangezogen werden.
Der Fördersatz soll sich nach einem Baukastenprinzip zusammensetzen: Zusätzlich zu einer Grundförderung von 30 Prozent sind ein Einkommensbonus von 30 Prozent bis zu einem maximalen Haushaltseinkommen von 40.000 Euro und ein zeitlich abschmelzender Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent geplant. Der Höchstsatz soll bei 70 Prozent liegen. Für reine Gas- oder Ölheizungen ist keine Förderung geplant, für wasserstofffähige Gasheizungen soll nur der Anteil der Kosten für die H2-readiness bezuschusst werden.
Auch eine Zuschussförderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen wie Fenstertausch, Dämmung, Anlagentechnik soll es laut Entschließungsantrag weiterhin geben. Für diese sollen weitere 30.000 Euro förderfähig sein, bei Vorlage eines individuellen Sanierungsfahrplans weitere 60.000 Euro. Der Fördersatz soll – wie bislang auch – bis zu 20 Prozent betragen.
Neben Investitionskostenzuschüssen sieht das Förderkonzept auch zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und Tilgungszuschüsse für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen für Haushalte bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 Euro vor.
Gemäß dem noch nicht beschlossenen Entwurf der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes muss das Bundeswirtschaftsministerium die neuen Förderrichtlinien bis zum 30. September 2023 dem Haushaltsausschuss des Bundestages zur Zustimmung vorlegen. Sie sollen dann mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz ab 1. Januar 2024 gelten.