GEG-Novelle: Abgestimmter Referentenentwurf zum GEG in der Verbändeanhörung

Die Ampelkoalition hat sich auf einen Kompromiss bezüglich der Details zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) geeinigt. Danach soll es dabei bleiben, dass ab 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Jedoch sind diverse Ausnahmen geplant.

Auf einen Kompromiss zu den Regeln für 65 Prozent Erneuerbare im Heizungskeller hat sich die Regierung am Freitag nach den Beschlüssen des Koalitionsausschusses geeinigt. Abweichend von der im Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) entworfenen Gesetzesnovelle (wir haben berichtet) sieht der jetzt veröffentlichte Entwurf des BMWK und BMWSB folgende Regelungen vor:

  • Von dem geplanten erweiterten Betriebsverbot für fossil betriebene Niedertemperatur- und Brennwertkessel ab einem Alter von 30 Jahren sollen Ein- und Zweifamilienhäuser ausgenommen sein, wenn sie seit 2002 selbst genutzt wurden. Im Falle eines Eigentümerwechsels muss der Austausch innerhalb von zwei Jahren erfolgen.
  • Eigentümer, die älter als 80 Jahre sind, sollen bei einem Heizungsdefekt auch künftig eine mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizung einbauen dürfen.
  • Für die Heizungserneuerung im Bestand dürfen auch Gasheizungen zum Einsatz kommen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Neben grünem soll auch blauer Wasserstoff möglich sein. Voraussetzung soll ein verbindlicher Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze sein. Außerdem müssen die Heizungsanlagen bereits 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan und spätestens ab 2036 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden.
  • Etagenheizungen sollen insgesamt nun 13 Jahre Zeit für die Transformation erhalten statt der bisher angekündigten 6 Jahre. Für den Umgang mit Etagenheizungen in Gebäuden mit Wohnungseigentümergemeinschaften wurde die dafür gesondert vorgesehene Regelung überarbeitet. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten durch den Verwalter muss weiterhin innerhalb einer kurzen Frist, nämlich bis zum 31. März 2024 vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Daten zur Heizungsanlage sowie bis zum 31. Mai 2024 weitere Informationen von den Wohnungseigentümern zu ihren Heizungsanlagen verlangen, die innerhalb von 2 Monaten mitzuteilen sind.
  • Die notwendige kommunale Wärmeplanung und der Wärmenetzausbau soll mit Übergangsfristen bis 2035 ermöglicht werden, woraus auch Pflichten für die Netzbetreiber hergeleitet werden.
  • Bei Neubauten sollen nun auch Hybrid-Heizungen zugelassen sein.

Wie im ursprünglichen Entwurf gilt aber weiterhin, dass Heizkessel längstens bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen. Auch Gaskessel sind dann nur noch zulässig, wenn sie zu 100 Prozent mit „grünen Gasen“ betrieben werden.

Unklar ist noch, wie eine sozial gerechte Umsetzung der Pläne und eine entsprechende Förderung für die Heizungserneuerung aussehen soll. Wirtschaftsminister Habeck hatte eine einkommensabhängige Gestaltung angekündigt. Das Gesetz soll nach Durchlaufen des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses noch vor der Sommerpause verabschiedet werden und ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten. Im Rahmen der Verbändeanhörung wird der VDIV Deutschland innerhalb der knapp bemessenen  Anhörungsfrist bis zum 11. April 2023 zu diesem Referentenentwurf Stellung nehmen.

[Quelle: https://vdiv.de/news-details/geg-novelle-abgestimmter-referentenentwurf-zum-geg-in-der-verbaendeanhoerung]